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Dienstag, 16.04.2024

Satzung

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz

Die Sportgemeinschaft führt den Namen:

Sportgemeinschaft „Eintracht Zeitz” e.V.

Sie hat ihren Sitz in Zeitz und ist unter der Anschrift:

Vater - Jahn - Straße 30, 06712 Zeitz

sowie unter der Nummer 49089 in das Vereinigungsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen.

§ 2 Zweck der Sportgemeinschaft, Gemeinnützigkeit

1.      Zweck der Sportgemeinschaft ist die Förderung des Sports und der Körperkultur.

2.      Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht durch:

a.)    die Förderung des Breitensports, insbesondere auch im Kinder- und Jugendsport;

b.)   die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen wie z.B. in den Sportarten  Fußball, Gymnastik, Kegeln, Kinder- und Jugendsport, Tischtennis und Radsport;

c.)    die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen;

d.)   die Ausbildung und den Einsatz von sachgemäß vorbildlichen Übungsleitern(innen)   und Sporthelfern;

e.)    Pflege und Förderung von Körperkultur und Sport in allen seinen Bereichen durch vereinsübergreifende Unterstützung bei staatlichen, kommunalen und gesellschaftlichen Institutionen und Organisationen, insbesondere bei gemeinsamen Maßnahmen und Veranstaltungen im Breitensport

3.            Die Sportgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die der Sportgemeinschaft zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Sportgemeinschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder der Sportgemeinschaft erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der  Sportgemeinschaft. Die SG ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Die Sportgemeinschaft ist Mitglied des Landessportbundes „Sachsen - Anhalt” e.V. und des Kreissportbundes „Burgenland” e. V.  Sie regelt im Einklang mit deren Satzungen und Beschlüssen ihre Angelegenheiten selbstständig. Wollen Sektionen und Gruppen mit Mannschaften am aktiven Wettkampfbetrieb teilnehmen, wird die Mitgliedschaft im jeweiligen Sportverband vorausgesetzt. Die SG kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung Mitglied weiterer Organisationen werden, wenn diese Interessen des gemeinnützigen Sports verfolgen.

§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe der Sportgemeinschaft werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen und Beschlüsse der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zur Sportgemeinschaft und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Vorstand und die Mitgliedschaft entschieden haben.

§ 5 Gliederung der Sportgemeinschaft

Die Sportgemeinschaft gliedert sich im Innenverhältnis in Sektionen und Gruppen, die vorrangige Pflege in einer bestimmten Sportart betreiben. Jede Sektion bzw. Gruppe steht in der Regel ein Leiter und ein Stellvertreter vor, die gemeinsam mit dem Übungsleiter alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen auf Grundlage dieser Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsvorstandes eigenverantwortlich regeln und gestalten. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sektionen bez. Gruppen Sport treiben.

Bestimmungen zur Mitgliedschaft

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)

Die Mitgliedschaft zur SG kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts über einen  schriftlichen Aufnahmeantrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch die Unterschrift bekennt. Für Kinder ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes der SG erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den lfd. Monat bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.

Bürgerrinnen, Bürger und Gruppen können nach Vereinbarung fördernde Mitglieder werden, wenn sie durch erhöhte Zuwendungen die Tätigkeit der SG ideell, finanziell und materiell unterstützen. 

§ 7 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb der SG verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied der SG ist.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Quartals

b) durch Ausschluss aus der SG aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes und der Bestätigung durch ihrer Mitgliederversammlung

c) durch Ableben.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber der SG unberührt.

§ 9 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

·         a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Mitglieder gröblich und schuldhaft verletzt wurden

·         b) wenn ein Mitglied seinen der SG gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragsregelung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung,  nicht nachkommt

·         c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

Über den endgültigen Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand das betroffene Mitglied zu befragen. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder der SG sind insbesondere berechtigt:

·         sich in der von ihnen gewünschten Sportart im Übungs- u. Trainingsbetrieb zu betätigen, an allen Veranstaltungen der Gemeinschaft sowie am organisatorischen Wettkampfsport teilzunehmen und dadurch ihre körperlichen, geistigen und moralischen Fähigkeiten frei zu entwickeln

·         an allen von den Sportverbänden organisierten Wettkämpfen und Sportveranstaltungen entsprechend der Ausschreibungen und Reglementen teilzunehmen

·         die der SG zur Verfügung stehenden Sportanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte nach den hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen

·         bei Sportunfällen den vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen

·         durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen, zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder mit Vollendung des 14. Lebensjahres berechtigt

·         mit Vollendung des 14. Lebensjahres an der Wahl von Vorständen, Leitungen, und Kassenprüfern teilzunehmen, Rechenschaft über ihre Tätigkeit zu verlangen, sich um eine Kandidatur zu bewerben und gewählt zu werden

·         seine persönliche Teilnahme zu erwirken, wenn die SG, Sektion bzw. Gruppe einen Beschluss über seine Person, seine Tätigkeit oder sein Verhalten fasst.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

·         für Ethik und Moral des Sports auf Grundlage des völkerverbindenden olympischen Gedankens zu wirken

·         sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich bei Wettkämpfen und Sportveranstaltungen zu verhalten und möglichst an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart und Gemeinschaft aktiv mitzuwirken

·         die Satzungen und Ordnungen der SG, des Landessportbundes „Sachsen-Anhalt” e.V., KSB, seinen angeschlossenen Fachverbänden (soweit er deren Sportart ausübt) sowie deren Beschlüsse zu befolgen, nicht gegen die Interessen der SG zu handeln

·         die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen regelmäßig und pünktlich zu zahlen

·         in allen aus der Mitgliedschaft zur SG erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern der SG oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen ausschließlich dem Vorstand bzw. nach Maßgabe der Satzungen der in § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen

·         die bereitgestellten Sportanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte pfleglich zu behandeln, an ihrer Vervollkommnung aktiv mitzuwirken.

§ 12 Organe der Sportgemeinschaft

Organe der Sportgemeinschaft sind:

a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Sektions- und Gruppenleitungen

d) Kassenprüfer

e) die Übungsleiter mit und ohne Lizenz (Sporthelfer)

Mitgliederversammlung

§ 13 Zusammentreffen und Vorsitz

Das höchste Organ der SG, der Sektionen ist die Mitgliederversammlung. Die den Mitgliedern gegenüber der Leitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung ausgeübt. Alle Mitglieder über 14 Jahre haben eine Stimme.

Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal  als so genannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Auf Grund der zur Verfügung stehenden Platzkapazität in der Tagungsstätte kann nach einem Delegiertenschlüssel die Anzahl der Teilnehmer aus allen Sektionen und Gruppen begrenzt werden.

Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. Stellvertreter schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von         3 Wochen. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind beim Vorstand der SG schriftlich einzureichen.

Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 23 und 24. 

§ 14 Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Angelegenheiten der SG zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder

b) Bestätigung der Sektions- und Gruppenleitungsmitglieder

c) Wahl der Kassenprüfer

d) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Auszeichnungen

e) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr

f) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung

g) Genehmigung des Jahressportplanes, Finanzierungsplanes und der Beschlussfassung  über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel                                                          

 h) Satzungsänderungen

§ 15 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

a) Feststellen der Stimmberechtigten

b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder u. der Kassenprüfer

c) Beschlussfassung über die Entlastung

d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr

e) Neuwahlen

f) besondere Anträge

§ 16 Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:

a) Vorsitzende(r)

b) Stellvertreter(in)

c) Kassenwart(in)

d) Schriftwart(in)

e) Sportwart(in)

f) Jugendleiter(in)

g) Frauenwart(in)

h) Sozialwart(in)

i) Pressewart(in)

j) ausgewählte Übungs- und Gruppenleiter(innen)

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von   4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Die Stärke des Vorstandes ist abhängig von der Anzahl der Mitglieder und Gruppen, d.h. es können von jedem Vorstandsmitglied mehrere Funktionen, in der Regel nicht mehr als zwei wahrgenommen werden. Die Funktionen Vorsitzender, Stellvertreter und Kassenwart können nicht  in einer  Person vereinigt werden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Sektionen und Gruppen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, dieses Amt durch Kooption zu. besetzen.

Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. Der Vorstand ist berechtigt, alle arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Entscheidungen zu treffen. Alle anderen Verträge kann er ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung bis zu einen Wert von 1.000,- Euro abschließen. Der Vorstand haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einer fahrlässig begangenen Pflichtverletzung.

Vorstand im Sinne des Vereinigungsgesetzes ist der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Kassenwart, der Schriftwart und Sportwart (geschäftsführenden Vorstand). Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten fünf Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes

A.) Aufgaben des Gesamtvorstandes

1.      Der Vorstand hat die Geschäfte der SG nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

2.      Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

3.      Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an Versammlungen der Sektionen und Gruppen teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.

B) Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstandes:

1.      Der Vorsitzende regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft die Vorstandssitzungen u. Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Er hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes u. aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

2.      Der Stellvertreter führt die Mitgliederlisten (Kartei), bereitet gemeinsam mit dem Kassenwart die Beitragseinziehung vor, kontrolliert die eingegangenen Beitragszahlungen. Des Weiteren leitet er bei Beitragsrückständen das Mahnverfahren selbstständig ein. Er übernimmt im Vertretungsfall die Geschäfte des Vorsitzenden.

3.      Der Kassenwart verwaltet die Kassengeschäfte der SG und sorgt in Zusammenarbeit mit den Sektions- und Gruppenleitungen für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des Vorsitzenden bzw. Stellvertreters geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision durch die Kassenprüfer sind alle Einnahmen und Ausgaben durch Belege, die vom Vorsitzenden, ggf. vom Stellvertreter anerkannt sein müssen, nachzuweisen und gegenzuzeichnen.

4.      Der Schriftwart erledigt den gesamten Geschäfts- u. Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in den Vorstandssitzungen sowie in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Im Falle der Verhinderung übernimmt ein vom geschäftsführenden Vorstand zu bestimmendes Mitglied die Protokollführung. Der Schriftwart hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in den Bericht zur Jahreshauptversammlung einzuarbeiten ist. Er übernimmt im Vertretungsfall die Geschäfte des Kassenwartes.

5.      Der Sportwart hat das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstungen verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.

6.      Die weiteren Aufgaben  ergeben sich aus der Funktionsbezeichnung bzw. werden vom Vorsitzenden festgelegt.

§ 18 Sektions- und Gruppenleitung

Sektionsleitungen werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet. Sie werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie setzen sich zusammen aus mindestens einem Leiter u. einem Stellvertreter, analog in der Gruppe. Die Funktionen des Übungsleiters und Kassierers können in der Trainingsgruppe durch weitere Leitungsmitglieder wahrgenommen werden. Ihre Aufgabe ist es,  die Übungs- u. Trainingsstunden anzusetzen u. die vom Vorstand bzw. zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb der SG zu verwirklichen.

Die demokratische Mitbestimmung der Mitglieder vollzieht sich dem Wesen nach wie im     § 13 und 14. Hinzu kommt die Festlegung der Beiträge und Ausgaben der Sektionen und Gruppen, soweit sie über die von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträgen der SG hinausgehen sollen.

§ 19 Aufgaben des Vorstandes bei Streitigkeiten u. Satzungsverstößen

Er darf folgende Strafen verhängen:

a) Verwarnung

b) Verweis

c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung

d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten

e) Ausschluss aus dem Verein

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§ 20 Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 4 Jahre zu wählenden (Wiederwahl ist zulässig) Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr unverlautet und ins Einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll festzuhalten und dem Vorsitzenden mitzuteilen haben. Hierüber ist der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer sind ein vom Vorstand unabhängiges Kontrollorgan der Mitglieder. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt und sind nur dieser rechenschaftspflichtig.

Die Kassenprüfer können nicht Mitglied des Vorstandes sein.

Die Kassenprüfer sind berechtigt:

  • an allen Sitzungen des Vorstandes und der Sektionsleitungen mit beratender Stimme teilzunehmen

  • bei der Durchführung ihrer Prüfungen in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen, von den gewählten Funktionären wahrheitsgetreue Auskünfte zu verlangen, bei Verstößen gegen Beschlüsse und gesetzlichen Reglungen Auflagen zu erteilen und zu festgestellten Mängeln deren Behebung zu fordern

  • zu erteilten Auflagen und zur Behebung von Mängeln die Kontrolle auszuüben.

Bei groben Verstößen und Nichtbeachtung gegebener Auflagen sind die Kassenprüfer verpflichtet, die Sachverhalte vor der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand darzulegen und Veränderungen zu fordern.

§ 21 Finanzierungsgrundsätze

Die Sportgemeinschaft finanziert sich durch:

  • Beiträge der Mitglieder, deren Höhe und anteilige Verwendung in den Sektionen und Gruppen jährlich unter Beachtung der gegebenen Bedingungen und Möglichkeiten durch die Jahreshauptversammlung zu entscheiden ist

  • die jährlich neu zu festlegende Aufnahmegebühr als Mitglied der Sportgemeinschaft

  • Einnahmen aus Spenden sowie finanzielle Beiträge fördernder Mitglieder

  • Einnahmen aus Veranstaltungen

  • Fördermittel, die durch das Land, den Landkreis, die Stadt und Sportbünde bereitgestellt werden

  • Zuwendungen von Einrichtungen, Firmen, Gewerbetreibenden, Privatpersonen

  • Kredite

Die Mitgliedsbeiträge können viertel-, halb- bzw. ganzjährig entrichtet werden. Die Sektions- bzw. Gruppenleitungen sichern die Vereinnahmung und Abrechnung beim Vorstand entsprechend der terminlichen Vorgabe. Die Entwürfe der Jahressport- und Finanzierungspläne für das kommende Jahr sind als Arbeitsgrundlage im IV. Quartal durch den erweiterten Vorstand (Vereinsaktiv) zu bestätigen. Die Beschlussfassung erfolgt in der Jahreshauptversammlung lt. § 14 und 15 (in der Regel im I. Quartal des Planjahres)

Auszeichnungen

§ 22 Symbole und Auszeichnungen

Die Sportgemeinschaft führt das Symbol, das Abzeichen und die Fahne des DOSB. Auf Beschluss der Jahreshauptversammlung kann der Verein eine Vereinsfahne, ein Vereinsabzeichen sowie ein Logo führen. Für besonders aktive Vereinsarbeit kann eine Ehrenurkunde und Ehrennadel verliehen werden bzw. eine Ernennung als Ehrenmitglied des Vereins erfolgen.

Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 23 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig, wenn rechtzeitig und ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 7 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist.

Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis vor dem Versammlungsbeginn befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.

Bei Wahlhandlungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Weitere Modalitäten werden bei vorgesehenen Wahlen durch eine Wahlordnung geregelt.

Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftwart zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsprotokoll enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben: Beschluss

§ 24 Satzungsänderungen und Auflösung der Sportgemeinschaft

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Berücksichtigung, dass mindestens 75 % der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 75 % der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung innerhalb von 4 Wochen nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Beschluss über die Auflösung der Sportgemeinschaft ist dem Kreisgericht durch den Vorstand schriftlich zu übersenden.

§ 25 Vermögen der Sportgemeinschaft

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum der SG. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Sportgemeinschaft bzw. bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Sportgemeinschaft an den Kreissportbund "Burgenland" e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.  

Beschluß der Mitgliederversammlung vom 8. November 2011